Keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken ein Zuschlag zur ErbSt (GrESt-Äquivalent) vorgesehen ist und dass auch bei einem überschuldeten Nachlass das GrESt-Äquivalent vorzuschreiben ist, solange der Erbe tatsächlich ein Grundstück erwirbt; Verletzung des Gleichheitssatzes durch Vorschreibung des GrESt-Äquivalentes an den erbserklärten Erben im Falle eines Nachlasskonkurses, der den tatsächlichen Erwerb des Grundstückes durch den Erben ausschließt

