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KStG 1988 § 9 Abs 5

Dezember 2004

1103
Steuerreform 2005: Gruppenbesteuerung und Steuerausgleich: der Ausgleich kann innerhalb einer Bandbreite liegen, dürfte gesellschaftlich veranlasst sein und muss spätestens am Ende der Gruppenmitgliedschaft erfolgen

Kauba Andreas, Krickl Rudolf, RdW 2004/291, 5/312

1104
Gruppenbesteuerung: Steuerausgleich bei Gruppenfremden; zu beachten ist, dass der Gruppenträger das ganze steuerliche Ergebnis übernimmt, ihm aber nur teilweise das handelsrechtliche Ergebnis zukommt

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