Haushaltszugehörigkeit bzw überwiegende Leistung von Unterhalt als Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe nach Scheidung der Eltern; Haushaltszugehörigkeit ist nicht gegeben, wenn der Sohn eine eigene Wohnung innehat. Wer überwiegend Unterhalt leistet, bestimmt sich nach den bezahlten absoluten Beträgen
UFS Wien 23.04.2004 RV/58-W/04
Lenneis Christian, UFS 2004, 352

