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FLAG § 2 Abs 2

Dezember 2004

999
Haushaltszugehörigkeit bzw überwiegende Leistung von Unterhalt als Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe nach Scheidung der Eltern; Haushaltszugehörigkeit ist nicht gegeben, wenn der Sohn eine eigene Wohnung innehat. Wer überwiegend Unterhalt leistet, bestimmt sich nach den bezahlten absoluten Beträgen

UFS Wien 23.04.2004 RV/58-W/04
Lenneis Christian, UFS 2004, 352

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