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14.4.4 Beendigung einer Unternehmensgruppe

Wiesner/Kirchmayr/Mayr2. AuflDezember 2008

Rl 306 [Rz 1245k]
Eine Unternehmensgruppe kann einbringungsveranlasst nur dann beendet werden, wenn sie nur aus einer unmittelbar verbundenen Beteiligungskörperschaft ohne oder mit von dieser gehaltenen weiteren Gruppenmitgliedern besteht und die ausreichende finanzielle Verbindung zur unmittelbar verbundenen Beteiligungskörperschaft einbringungsbedingt verloren geht.

K556
Fall 40

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