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4. Finanzielle Verbindung

Wiesner/Kirchmayr/Mayr2. AuflDezember 2008

§ 9 Abs. 4 KStG

(4) Als finanziell verbundene Körperschaften gelten solche, bei denen

die beteiligte Körperschaft unmittelbar mehr als 50 % des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte der Beteiligungskörperschaft besitzt,

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