Anhang 16
Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif
StF: BGBl. II Nr. 175/2017
Aufgrund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2017, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.

