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Anhang 16 (Ziehensack)

Ziehensack12. LfgJuli 2020

 Anhang 16

 Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Normalkostentarif

StF: BGBl. II Nr. 175/2017

Aufgrund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2017, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.

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