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EO 7 – Erwirkung von Unterlassungen (Ziehensack)

Ziehensack11. LfgMärz 2019

1. Funktionsweise

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§§ 355 ff EO regeln die Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen. Es geht dabei um die Umsetzung von Verboten bzw Geboten. Ein Verstoß gegen einen entsprechenden Titel berechtigt den betreibenden Gläubiger zu einer derartigen Exekutionsführung.

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