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BD 12 – Herausfinden des Haftungsfonds

Ziehensack8. LfgDezember 2015

1. Notwendigkeit des Haftungsfonds

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Bereits im Forderungsbetreibungsstadium werden zu Recht Überlegungen hinsichtlich des Haftungsfonds angestellt. In der Regel wird nämlich versucht, bestehende Ansprüche in erster Linie gegen solche Personen geltend zu machen, deren Zahlungsfähigkeit feststeht bzw zu vermuten ist.11Ein altes, aber immer noch treffendes Rechtssprichwort lautet: „Wo nichts ist, hat der Kaiser das Recht verloren.“ IdS besteht zumeist das Bestreben, (Ersatz-)Ansprüche – wenn möglich – einzig bzw zumindest auch gegen den wirtschaftlich regelmäßig potenteren Arbeitgeber anzustrengen als gegen den unmittelbaren Schädiger, nämlich den vor Ort tätigen Dienstnehmer. Ähnliche Überlegungen führen zur Klagsführung wegen aus dem Autounfall resultierender Schadenersatzansprüche (zumindest auch) gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung (nach dem KHVG iVm EKHG) und nicht nur gegen den Fahrzeuglenker und/oder Halter (nach EKHG iVm §§ 1293 ff ABGB).

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