Der Wohnbauförderungsbeitrag (WF) wird von Dienstgeber und Dienstnehmer zu gleichen Teilen getragen und nur von der allgemeinen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung innerhalb der Höchstbeitragsgrundlage (für 2026: € 6.930,- monatlich, siehe dazu Rz 608 ff), nicht jedoch von Sonderzahlungen entrichtet. Für Dienstnehmer, die keiner Krankenversicherungspflicht unterliegen, aber in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, ist die Beitragsgrundlage der Pensionsversicherung die Bemessungsgrundlage (zB Notariatskandidaten).

