1. Arbeitsrecht
Bei einem Vergleich werden unter beiderseitigem Nachgeben strittige oder zweifelhafte Rechte festgelegt (§ 1380 ABGB).Der Vergleich unterliegt grundsätzlich keinen besonderen „arbeitsrechtlichen“ Beschränkungen, kann also sowohl hinsichtlich abdingbarer als auch unabdingbarer Ansprüche und selbst während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses geschlossen werden.

