Zahlungen für
Pensionsabfindungen sind nach § 67 Abs 8 lit e EStG mit der
Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern, wenn der
Barwert nicht den Betrag iSd § 1 Abs 2 Z 1 Pensionskassengesetz (2026:
€ 16.500,-; 2025: € 15.900,-)
übersteigt (vgl Rz 1109 LStR 2002).