(§ 17 EStG, Durchschnittssätze)
Aufgrund der VO des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, können
ohne Nachweis der
tatsächlichen Aufwendungen Werbungskosten aufgrund von Erfahrungswerten geltend gemacht werden.