Der NSchG-Beitrag (NB, Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl 1981/354) ist für alle Arbeitnehmer zu entrichten, die gemäß Art VII Abs 2 NSchG Nachtschwerarbeit leisten. Der NSchG-Beitrag ist bis zur Höchstbeitragsgrundlage von der allgemeinen Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung sowie von Sonderzahlungen zu entrichten und zur Gänze vom Arbeitgeber zu tragen. Der Beitrag ist durch Verordnung so anzupassen, dass damit 75 % der Ersatzleistung des Bundes an die Pensionsversicherungsträger zum Ersatz der Aufwendungen nach dem NSchG gedeckt werden. Seit dem Jahr 2020 beträgt die Höhe des NSchG-Beitrages unverändert 3,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 2025/25, wurde beschlossen, dass die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages in den Jahren 2025 und 2026 unverändert bleibt und somit weiterhin 3,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung beträgt.

