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NSchG-Beitrag

27. AuflJänner 2025

515
Der NSchG-Beitrag (NB, Beitrag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl 1981/354) ist für alle Arbeitnehmer zu entrichten, die gemäß Art VII Abs 2 NSchG Nachtschwerarbeit leisten. Der NSchG-Beitrag ist bis zur Höchstbeitragsgrundlage von der allgemeinen Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung sowie von Sonderzahlungen zu entrichten und zur Gänze vom Arbeitgeber zu tragen. Der Beitrag ist durch Verordnung so anzupassen, dass damit 75 % der Ersatzleistung des Bundes an die Pensionsversicherungsträger zum Ersatz der Aufwendungen nach dem NSchG gedeckt werden. Seit dem Jahr 2020 – und somit auch im Jahr 2025 – beträgt die Höhe des NSchG-Beitrages unverändert 3,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung.

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