Bei Insolvenz des Dienstgebers besteht ein grundsätzliches
Austrittsrecht des Arbeitnehmers
bei Vorenthalten des Entgelts. Der Arbeitnehmer hat jedoch keine Berechtigung zum vorzeitigen Austritt wegen Entgeltrückständen, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.