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Freiwillige Abfertigung – steuerrechtliche Behandlung

27. AuflJänner 2025

1. Jahresviertel

333
Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewährte freiwillige Abfindungen bzw Sterbegelder werden als sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 6 EStG versteuert, dh sie sind gemäß § 67 Abs 6 Z 1 EStG bis zur Höhe eines Betrages von einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern.

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