Im Unterschied zur Kündigung kann eine Entlassung nur aus wichtigem Grund erfolgen. Diese Gründe, die eine sofortige (vorzeitige) Auflösung des Dienstverhältnisses rechtfertigen, müssen so schwer wiegend sein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist objektiv unzumutbar geworden ist. Bei der Beurteilung von Entlassungsgründen ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Das Risiko der Entlassung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber; er hat im Streitfall nachzuweisen, dass im Zeitpunkt der Entlassungserklärung ein gesetzlich zulässiger Entlassungsgrund vorlag.

