Neuere Literatur:
Marwin Gschöpf, Die deliktische Haftung von Skifahrern und anderen Wintersportlern, ZVR 2017/245, 461–467; Ulrich Knibbe, Funparks (Snowparks), ZVR 2017/226, 400–402; Johannes Stabentheiner, Die Haftung des Pistenhalters und vergleichbarer Sportanlagenbetreiber, ZVR 2017/244, 452–461; Johannes Stabentheiner, Lawinensprengungen, ZVR 2017/201, 368–372. Kernaussage: Der Autor fasst die Ergebnisse des 36. Seilbahnsymposiums zusammen, das sich insb mit Lawinensprengungen befasste. Nach seiner Darstellung gelangten die Teilnehmer ua zum Ergebnis, dass Betreiber von Skigebieten, die Lawinensprengungen in Auftrag geben, an frequentierten Plätzen wie Seilbahnstationen, Schutzhütten oder Berghütten zur Warnung von Tourengehern allgemeine Hinweise darauf anbringen sollten, dass bei Lawinengefahr, Neuschnee und Schneeverfrachtungen Sprengungen stattfinden können und sich jede Person vor Betreten des betroffenen Gebiets zur eigenen Sicherheit diesbezüglich Informationen einholen muss. Wenn aufgrund konkreter Umstände wie Witterung, Tageszeit, Örtlichkeit oder eines behördlichen Betretungsverbots nicht mit der Anwesenheit von Personen im Gefahrenbereich gerechnet werden muss, seien vor der Sprengung keine besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich; Felix Karl Vogl, Helmobliegenheiten im Sommersport – eine Rundschau, ZVR 2017/125, 249–254. Kernaussage: Wenn ein Radfahrer, der mit sportlichen Ambitionen am Straßenverkehr teilnimmt, keinen Fahrradhelm trägt, trifft ihn nach Ansicht des OGH (2 Ob 99/14v = Zak 2014/828, 436) bei einem fremdverschuldeten Unfall ein Mitverschulden an vermeidbaren Kopfverletzungen, das analog § 106 Abs 2 und 7 KFG die Kürzung des Schmerzengeldes um 25 % rechtfertigt. Ausgehend von dieser Entscheidung untersucht der Autor die Helmtrageobliegenheiten bei bestimmten Sommersport- bzw Mobilitätsarten. Eine solche Obliegenheit könne sich aus Gesetz bzw Verordnung, Regelwerken von Sportverbänden oder dem allgemeinen Bewusstsein der Sporttreibenden ergeben. Während beim gewöhnlichen Radfahren noch kein Helm gefordert werde, erscheine das Tragen eines Helms bei der Benützung eines E-Bikes geboten. Dies gelte auch für Elektrofahrräder mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 25 km/h. Bei den im Handel etwa als S-Pedelec vertriebenen E-Bikes mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder einer Antriebsleistung von mehr als 600 Watt bestehe überhaupt eine gesetzliche Verpflichtung, weil es sich um Motorfahrräder iSd KFG handle (und zwar sogar zum Tragen eines Motorradhelms). Auch beim Paragleiten, Drachenfliegen und Rafting sei ein geeigneter Schutzhelm in Verordnungen vorgeschrieben. Trotz fehlender Anordnung sei beim Reiten, Wildwasserkanufahren und Felsklettern von einer Helmtrageobliegenheit auszugehen. Beim Klettern in der Halle, beim Bouldern in Absprunghöhe sowie beim Bootsfahren auf einem stehenden Gewässer oder langsamen Fließgewässer könne der Verzicht auf einen Helm hingegen kein Mitverschulden begründen. Je nach Sportart könne die Obliegenheitsverletzung eine Mitverschuldensquote über 25 % rechtfertigen. Die Beschränkung der Anrechnung auf das Schmerzengeld analog § 106 Abs 2 und 7 KFG lehnt der Autor ab; Felix Karl Vogl, Helmobliegenheiten im Wintersport – eine Rundschau, ZVR 2017/13, 40–44. Kernaussage: Der Autor vertritt die Ansicht, dass das Tragen eines Helms – über die in Landesrechten vorgesehene Helmpflicht für Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs hinaus – generell zu den Sorgfaltsobliegenheiten jedes Skifahrers und Snowboarders gehört. Zur Begründung weist er insb auf eine Studie hin, nach der in Österreich seit Jahren über 90 % dieser Wintersportler einen Helm verwenden sollen. Das Mitverschulden an Kopfverletzungen, die durch das Tragen eines Helms vermeidbar gewesen wären, sei grundsätzlich mit 25 % anzusetzen. Eine Beschränkung der Mitverschul<i>Vrba/Kolmasch</i> in <i>Vrba</i> (Hrsg), Schadenersatz in der Praxis (53. Lfg 2025) Sportunfälle, Seite 1 Seite 1
densanrechnung analog § 106 Abs 7 KFG (Motorradhelm-Mitverschulden) auf Schmerzengeldansprüche erscheine nicht gerechtfertigt. Beim Langlaufen, Rodeln (abgesehen von der teilweisen Einbeziehung in die Skihelmpflicht für Minderjährige) sowie beim Eislaufen sei eine Obliegenheit zum Helmtragen noch zu verneinen; Fluch/Druml, Der Unfall mit dem E-Bike – Praxisfragen, Zak 2018/547, 288-290 (Heft 15); Hartl, Verkehrssicherungspflichten und Haftung im Golfsport, Zak 2019/144, 84–87 (Heft 5). Kernaussage: Zu 1 Ob 4/18x = Zak 2018/295, 156. Knibbe/Wallner, Die Auflassung von Skipisten oder Skirouten und die atypische Benützung von Skipisten, ZVR 2018/217, 392–395 (Heft 12); Neumayr, Wintersport aus dem Blickwinkel des EKHG, Zak 2018/804, 424–428 (Heft 22); Schwaighofer, Rad- und Schihelme. Das allgemeine Bewusstsein verkehrsbeteiligter Kreise als bewegliches System, VbR 2018/118, 223–227 (Heft 6); Stabentheiner, Sorgfaltspflichten beim Betrieb von Rodelbahnen, ZVR 2018/216, 388–392 (Heft 12); Stütler, Skiunfall. Das Verlassen des Fahrkanals als Sorgfaltswidrigkeit, Zak 2018/805, 428–431 (Heft 22); Ermacora, Aktuelle Rechtsfragen zur Haftung der Skigebietsbetreiber, ZVR 2019/227, 453-458; Knibbe, Sicherungsmaßnahmen des Pistenhalters im freien Skiraum, ZVR 2019/207, 401-404; Koch, Mitverantwortung durch unterlassenen Selbstschutz am Beispiel von Schutzkleidung, ZVR 2019/231, 475-483; Pepelnik/Schuber, Trainingsfahrt in den Bergen, ZVR 2019/224, 430-435. Anm: § 68 Abs 1 StVO nimmt „Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern“ von der Pflicht zur Benützung von Radfahranlagen aus. Als Rennfahrräder sieht der OGH nur Fahrräder an, die den in § 4 Abs 1 Fahrrad-V aufgezählten Eigenschaften entsprechen und insb über einen gekrümmten Rennlenker verfügen, weshalb Fahrten mit Mountainbikes nicht unter die Ausnahme fallen (2 Ob 21/07p = Zak 2008/169, 97; 2 Ob 183/06k = Zak 2007/277, 157). Nach Ansicht der Autoren ist die Ausnahmeregelung eine Reaktion auf das höhere Unfallrisiko, das bei Trainingsfahrten auf Radfahranlagen besteht. Eine Beschränkung auf Rennräder (insb mit einem bestimmten Lenker) sei nicht mit dem Zweck vereinbar. Als Anknüpfungspunkt sollte die Trainingsfahrt dienen. Darunter sei jedes Fitnesstraining zu verstehen; Stabentheiner, Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit besonderen Lawinensicherungsvorrichtungen im freien Schiraum sowie im Hinblick auf neue Kindersicherungssysteme bei Sesselliften, ZVR 2019/206, 398-401. Anm: Der Autor stellt zwei auf dem 38. Seilbahnsymposium entwickelte Thesen vor. Nach den Beratungsergebnissen sind „Schneedruckbalken“ im freien Skiraum vom Pistenhalter mit Warntafeln unmittelbar vor der Gefahrenquelle abzusichern. Dabei handelt es sich um Lawinensicherungen oberhalb der Piste in Form von quer zum Hang am Boden liegenden und mit Stahlseilen verankerten Holzstämmen, die bei Schneebedeckung schwer erkennbar sind, aber bei niedriger Schneelage eine große Gefahr für Freerider bilden können. Weiters sind die Teilnehmer zum Schluss gelangt, dass Sesselliftbetreiber nicht zur Nachrüstung neu entwickelter Kindersicherungssysteme verpflichtet sind. Knibbe, Durch Alkohol- oder Suchtmittelkonsum beeinträchtigte Pistenbenützer, ZVR 2023/201, 474. Anm: Der Autor berichtet von den Ergebnissen des 38. Ötztaler Diskussionsforums im März 2023, das sich mit Sicherungspflichten des Pistenhalters vor Gefahren, die durch alkoholisierte oder durch Suchtmittel beeinträchtigte Wintersportler entstehen, befasst hat. Nach Ansicht der Teilnehmer handelt es sich um eine atypische Gefahr, die während des Pistenbetriebs Sicherungspflichten auslösen kann. Grundsätzlich beschränke sich die Sicherungspflicht darauf, in geeigneter Weise (etwa auf Orientierungstafeln oder der Website) auf das Verbot der Pistenbenützung durch beeinträchtigte Personen hinzuweisen. Eine Überwachungspflicht bestehe nicht. Nur bei verlässlicher Kenntnis eines regelwidrigen Verhaltens sei der Pistenhalter zu konkreten Maßnahmen wie einer Abmahnung oder der Verhängung eines Berufsverbots verpflichtet. König, Die Haftung der Pistenhalter nach „Pistenschluss“, ZVR 2023/180, 423–425. Anm: Die vertraglichen Pistensicherungspflichten des Pistenhalters können nach Ansicht des Autors durch die Vereinbarung eines Pistenschlusses, der nach dem Betriebsschluss der Seilbahnanlagen liegt, zeitlich eingeschränkt werden. Die We<i>Vrba/Kolmasch</i> in <i>Vrba</i> (Hrsg), Schadenersatz in der Praxis (53. Lfg 2025) Sportunfälle, Seite 2 Seite 2
gehalterhaftung gem § 1319a ABGB bestehe jedoch nach Pistenschluss fort. Die Deklaration einer Pistensperre ab einem bestimmten Zeitpunkt schließe die Wegehalterhaftung nicht aus, vermindere aber das Haftungsrisiko, weil die damit verbundene Warnung die Anforderungen an die Eigenverantwortung der Pistenbenützer steigere. Auch die Erklärung einer temporären Entwidmung der Skipiste während der Nacht sei kein geeignetes Instrument, um der Wegehalterhaftung zu entgehen. Milacher/Pfeiffenberger, Verkehrssicherungspflichten auf der Piste, Zak 2023/360, 204; Wijnkamp/Stachowitz, Internationale Kollisionsrechtsfragen bei Wintersportunfällen aus der Anwaltspraxis, ZVR 2023/199, 464; Gschöpf, Sicherungspflichten von Pistenhaltern. Eine Betrachtung ausgewählter Risikobereiche auf der Skipiste unter dem Aspekt des Klimawandels, ZVR 2024/26, 63. Anm: Der Autor behandelt Bereiche der Pistensicherung, in denen der Klimawandel zu geänderten Anforderungen geführt hat. Zur mittlerweile als unverzichtbar geltenden technischen Beschneiung vertritt er die Ansicht, dass diese grundsätzlich auch während des Pistenbetriebs erfolgen kann und es im Verantwortungsbereich des Pistenbenützers liegt, sein Fahrverhalten an eine darauf resultierende Sichtbehinderung anzupassen. Auch im Pistenbereich angelegte Schneedepots müssten nicht besonders gesichert werden, sofern sie rechtzeitig erkennbar sind. Bei Beschneiungsgeräten auf der Piste oder am Pistenrand sei eine Absicherung zwingend erforderlich. Die unterschiedlichen Eigenschaften von natürlichem Schnee und Kunstschnee (siehe 7 Ob 80/23z = Zak 2023/497, 278) würden ebenso wenig eine Sicherungspflicht auslösen wie Veränderungen der Schneekonsistenz, die durch Temperaturschwankungen entstehen. Wenn die Piste bloß aus einem Schneeband besteht, sollte auch der Pistenrand beschneit oder zumindest von atypischen Gefahren befreit sein.