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X. Die Haftung der rechtsberatenden Berufe (Vrba/Unger)

Vrba/Unger53. LfgDezember 2025

 

1. Allgemeines

Neuere Literatur:

Wolfgang Berger, Umsatzsteuer für Vertragserrichter allgemein und bei Immobilien im Besonderen, Zak 2017/7, 5–8; Peter Denk, Immobilienertragsteuer, Zivilrechtliche Aufklärungspflicht und steuerrechtliche Haftung des Parteienvertreters, immolex 2017, 238–241. Kernaussage: Einen Rechtsanwalt, der einen Liegenschaftskaufvertrag errichtet und zur Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer verpflichtet ist, treffen nach Ansicht des Autors gegenüber dem Veräußerer Aufklärungspflichten über diese Steuer. Zu informieren sei der Verkäufer über den Eintritt und die Höhe der Steuerpflicht, die für die Berechnung maßgeblichen Kriterien sowie das Bestehen von Antrags- und Wahlrechten samt ihren steuerlichen Folgen. Eine weitergehende steuerliche Beratung sei von der Aufklärungspflicht nicht umfasst. Ebenso sei der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, Angaben des Veräußerers zu prüfen; Evelyn Völkl und Clemens Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung I/2016, Rechtsanwälte und Masseverwalter, ÖJZ 2017/2, 5–14; Evelyn Völkl und Wolfgang Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung II/2016, Notare, Steuerberater, prozessuale Sorgfalt allgemein, ÖJZ 2017/30, 200–211. Kernaussage: In Fortführung früherer Beiträge bieten die Autoren einen Überblick über die aktuelle Rsp zur Haftung von Rechtsanwälten, Insolvenzverwaltern, Notaren und Steuerberatern sowie zum Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB; Riel, Haftung des Insolvenzverwalters für Fehler bei der Forderungsprüfung, ecolex 2018, 632-636 (Heft 7). Kernaussage: Nach Ansicht des Autors hat der OGH in jüngeren Entscheidungen zur Haftung des Insolvenzverwalters für Fehler bei der Forderungsprüfung (zB 8 Ob 10/16b = Zak 2017/179, 103) einen viel zu strengen Sorgfaltsmaßstab herangezogen. Mit diesem Maßstab sei das Ziel der schnellen und kostengünstigen Feststellung von Insolvenzforderungen, das gerade im Interesse der Gläubiger liege, nicht vereinbar. Dem Insolvenzverwalter sollte sowohl bei der Bestreitung als auch bei der Anerkennung von Insolvenzforderungen ein breiter Ermessensspielraum zugestanden werden; Völkl/Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung I/2017, Rechtsanwälte und Notare, ÖJZ 2018/71, 539–545 (Heft 12). Kernaussage: In Fortführung früherer Beiträge bieten die Autoren einen Überblick über aktuelle Rsp zur Haftung von Anwälten und Notaren; Völkl/Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung II/2017, Wirtschaftstreuhänder, Insolvenzverwalter, Makler, Privatstiftung, ÖJZ 2018/82, 638-64614-15; Völkl/Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung III/2017, Fristen, Verjährung, Schiedsrecht, Versicherung, ÖJZ 2018/96, 709–715 (Heft 16); Kernbichler, Kostenlose Rechtsberatung. Haftungsrechtliche Rahmenbedingungen, VbR 2018/97, 183–187 (Heft 5); Häusler, Die Haftung des Rechtsberaters für ungültige letztwillige Verfügungen, EF-Z 2019/85, 162–164 (Heft 4). Kernaussage: Zu 6 Ob 94/18v = Zak 2018/479, 253; Maydell, Haftungsfalle Teilungsklage? Zak 2019/302, 166–168 (Heft 9); Gruber/Spitzer, Änderung der Rechtslage und nachvertragliche anwaltliche Pflichten, Rechtsberatung ohne Ende am Beispiel des FaBo+? EF-Z 2020/26, 56-61; Gartner, Unkritische Verwendung von Vertragsklauseln aus Vertragsmustern, wobl 2021, 219-223.; Illedits, (Wohnungseigentuns)Vertraglich vereinbartes Änderungsverbot als Haftungsfalle für den Vertragserrichter, wobl 2021, 334–335; Gartner, Unkritische Verwendung von Vertragsklauseln aus Vertragsmustern, wobl 2021, 219-223; Illedits, (Wohnungseigentums)Vertraglich vereinbartes Änderungsverbot als Haftungsfalle für den Vertragserrichter, wobl 2021, 334-335; Kleinbauer, OGH zur Anwaltshaftung bei Unterlassung eines

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(möglichen) Vorbringens, ecolex 2021/637, 987; Völkl/Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung (2018–Mitte 2021), ÖJZ 2022/74, 601–611 (Teil I); ÖJZ 2022/83, 701–708 (Teil II). Anm: In Fortführung früherer Beiträge bieten die Autoren einen Überblick über die aktuelle Rsp zur Haftung von Rechtsanwälten, Notaren, Insolvenzverwaltern, Schiedsrichtern, Steuerberatern, Verwaltern und Maklern; Riedler, Unwirksames Testament bei unleserlicher Nuncupatio? – Haftung des Notars? Zak 2025/79.

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