Neuere Literatur:
Thomas Aigner, Gedanken zur Sachverständigenhaftung, Ein Beitrag anlässlich der E 10 Ob 50/15y, ÖJZ 2017/73, 494–499. Kernaussage: Aus Anlass der E 10 Ob 50/15y = Zak 2015/599, 337 zur Haftung von ärztlichen Gerichtssachverständigen vertritt der Autor die Auffassung, dass ein Facharzt, der einen nicht in seinen Fachbereich fallenden Auftrag übernommen hat, durch fehlendes Übernahmeverschulden entlastet wird, wenn er nicht wissen musste, dass ein Experte eines anderen Faches erforderlich ist. Dies sei iSd § 1299 ABGB aufgrund des Wissensstandes eines durchschnittlichen Angehörigen seiner Fachgruppe zu beurteilen; Vonkilch/Scharmer, Zur Dritthaftung von Sachverständigen bei Verletzung objektiv-rechtlicher Pflichten und zu ihrer (angeblichen) Subsidiarität, Zak 2018/317, 164–144 (Heft 9). Kernaussage: Kritisch zu 7 Ob 38/17i = Zak 2018/178, 96; Told, Einholung eines unrichtigen Gutachtens durch Werkbesteller und Mitverschulden, ecolex 2018, 806-808; Kernbichler, Kostenlose Rechtsberatung. Haftungsrechtliche Rahmenbedingungen, VbR 2018/97, 183–187 (Heft 5); Nunner-Krautgasser/Reckenzaun, Schadensversicherung und Schadensfälle in der Insolvenz, ÖJZ 2019/197, 197–206 (Heft 5); Riepl, Pflichten und „Haftungsfallen“ des BTVG-Treuhänders, immolex 2019, 90–94 (Heft 3). Kernaussage: Der Autor geht auf zwei Problemfälle im Bereich des Bauträgervertragsrechts ein, die seiner Ansicht nach für den BTVG-Treuhänder besonders haftungsrelevant sind, die Sicherung der Lastenfreistellung nach § 9 Abs 3 BTVG und die Gestaltung von Haftrücklassgarantien für Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche iSd § 4 Abs 4 BTVG. Zum zweiten Punkt vertritt er die Auffassung, dass die Praxis, den Abruf der Garantie durch den Erwerber von der vorherigen Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Mangel auf dessen Kosten abhängig zu machen, zumindest gegenüber Verbrauchern rechtswidrig ist, weil sie insb gegen Regelungen des KSchG verstößt; Reich, Die Dritthaftung des Energieausweiserstellers, wobl 2019, 117–124 (Heft 4). Kernaussage: Zu 7 Ob 38/17i = Zak 2018/178, 96; Lassingleithner, Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers über das Vorliegen baubehördlicher Bewilligungen, immolex 2019, 361-365. Anm: Der Autor gibt einen Überblick über die Judikatur des OGH zu den Informations- und Prüfpflichten des Immobilienmaklers gegenüber dem Käufer (zB 5 Ob 40/16t = Zak 2016/642, 337). Er leitet aus der Rsp ab, dass den Makler grundsätzlich keine Nachforschungspflichten treffen und er die Information des Verkäufers, dass alle erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen vorliegen, ungeprüft weitergeben kann, solange er keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit hat. Allerdings dürfe er nicht den Eindruck einer Überprüfung erwecken und sollte daher klar darauf hinweisen, dass er sich auf die Angaben des Verkäufers stützt. Wenn der Makler vom Verkäufer keine glaubwürdigen Informationen erhalten hat, habe er den Käufer zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen. Diese Grundsätze würden unabhängig von der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft des Käufers gelten, wobei der Sorgfaltsmaßstab gegenüber Unternehmern herabgesetzt sei. Ein Aufklärungsfehler des Maklers könne nicht nur zu einem Schadenersatzanspruch des Käufers für den Vertrauensschaden, sondern auch zum teilweisen oder gänzlichen Entfall des Provisionsanspruchs führen; Stoffl, Aufsichts- und Überprüfungsaufgaben am Bau – Fragen der Haftung, ecolex 2020, 12-15.

