Relevante Gesetzesbestimmungen: § 36 AngG, § 2c AVRAG, Art 24, 25, 32 DSGVO, §§ 1, 26a–26j UWG
Geschäfts- und Betriebsgeheimnis
Nach inzwischen hL besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine gesetzliche, aus diesem fortwirkende Verschwiegenheitspflicht. Es besteht jedoch jedenfalls die Verpflichtung, personenbezogene Daten geheim zu
<i>Trinko</i> in <i>Mazal/Gruber-Risak</i> (Hrsg), Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar (46. Lfg 2025) Die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Seite 126 Seite 126
halten. Die Einhaltung dieser Pflicht müssen AG durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen (zB eine Verschwiegenheitsvereinbarung) gewährleisten. Darüber hinaus kann der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bzw deren Verwertung einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellen (insb iVm § 26c Abs 2 Z 2 UWG; vgl auch Rz 185).