Relevante Gesetzesbestimmungen:§ 36 AngG, § 2c AVRAG, Art 24, 25, 32 DSGVO, §§ 1, 26a–26j UWG
Geschäfts- und Betriebsgeheimnis
Nach inzwischen hL besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine gesetzliche, aus diesem fortwirkende Verschwiegenheitspflicht.454 Es besteht jedoch jedenfalls die Verpflichtung, personenbezogene Daten geheim zu halten. Die Einhaltung dieser Pflicht müssen AG durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen (zB eine Verschwiegenheitsvereinbarung) gewährleisten. Darüber hinaus kann der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bzw deren Verwertung einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellen (insb iVm § 26c Abs 2 Z 2 UWG; vgl auch Rz 185).
