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11. Die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (Trinko)

Trinko44. LfgOktober 2024

 

Relevante Gesetzesbestimmungen:§ 36 AngG, § 2c AVRAG, Art 24, 25, 32 DSGVO, §§ 1, 26a–26j UWG

Geschäfts- und Betriebsgeheimnis

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Nach inzwischen hL besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine gesetzliche, aus diesem fortwirkende Verschwiegenheitspflicht.454454Löschnigg, Arbeitsrecht13, 6/067 mwH auf spezielle gesetzliche Verschwiegenheitspflichten. Es besteht jedoch jedenfalls die Verpflichtung, personenbezogene Daten geheim zu halten. Die Einhaltung dieser Pflicht müssen AG durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen (zB eine Verschwiegenheitsvereinbarung) gewährleisten. Darüber hinaus kann der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bzw deren Verwertung einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellen (insb iVm § 26c Abs 2 Z 2 UWG; vgl auch Rz 185).

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