Arbeitskräfteüberlassung
Seit dem 1. 3. 2002 gilt für Arbeiter im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung154 (in der Folge KV genannt). Mit diesem Kollektivvertrag haben die Sozialpartner ihre Erfahrungen mit der Branche und wesentliche Entscheidungen des OGH zum AÜG in ein modernes und stellenweise richtungsweisendes Regelwerk umgestaltet.
