Relevante Gesetzesbestimmung: §§ 3, 4 AÜG
Arbeitskräfteüberlassung
Das AÜG unternimmt den Versuch, der Umgehung von Arbeitskräfteüberlassung entgegenzutreten. Bei der Prüfung, ob Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist der „wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich“ (§ 4 Abs 1 AÜG). Es kommt also nicht auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses (zB „Geschäftsbesorgungsvertrag“, „Auftragsvertrag“ etc) an, sondern auf dessen Inhalt. Insbesondere bei der Abgrenzung zum Werkvertrag – und auch in der wirtschaftlich bedeutsamen Konstellation der Beauftragung von Subunternehmern durch Generalunternehmer – tritt oft das Problem auf, festzustellen, ob einSeite 7

