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3. Arbeitskräfteüberlassung oder Werkvertrag? (Obereder)

Obereder44. LfgOktober 2024

 

Relevante Gesetzesbestimmung: §§ 3, 4 AÜG

Arbeitskräfteüberlassung

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Das AÜG unternimmt den Versuch, der Umgehung von Arbeitskräfteüberlassung entgegenzutreten. Bei der Prüfung, ob Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist der „wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich“ (§ 4 Abs 1 AÜG). Es kommt also nicht auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses (zB „Geschäftsbesorgungsvertrag“, „Auftragsvertrag“ etc) an, sondern auf dessen Inhalt. Insbesondere bei der Abgrenzung zum Werkvertrag – und auch in der wirtschaftlich bedeutsamen Konstellation der Beauftragung von Subunternehmern durch Generalunternehmer – tritt oft das Problem auf, festzustellen, ob ein

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Unternehmen für einen Dritten eine eigene Leistung (im Wege eines Werkvertrages) erbringt, oder ob – versteckt – tatsächlich lediglich Arbeitskräfteüberlassung vorliegt.3131Eingehend Mazal, Arbeitskräfteüberlassung und Werkvertragserfüllung, in FS Krejci (2001) 1589, der eine gesamtbildhafte Beurteilung vertritt, die unter anderem neben Verkehrssitte und Sachzwang auch gewerberechtliche, organisatorische und abrechnungstechnische Gesichtspunkte berücksichtigt. Hierzu auch Schneller, Eingemietete Dienstleister als Umgehung iS von § 4 AÜG, DRdA 2013, 436 ff.

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