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3. Die Risikohaftung des Arbeitgebers (Windisch-Graetz)

Windisch-Graetz43. LfgApril 2024

 

Relevante Gesetzesbestimmungen: § 1014 ABGB; analog, §§ 2, 3 DHG analog, § 72 ArbVG, § 333 ASVG, § 3 EKHG, § 2 KHVG

3.1. Allgemeines

Sachschäden

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Hat der Dienstnehmer im Interesse des Dienstgebers eigenes Vermögen zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzt, haftet der Dienstgeber dem Dienstnehmer bei Eigenschäden des Dienstnehmers aufgrund § 1014 ABGB analog – „Risikohaftung des Dienstgebers“.157157OGH 21. 10. 1998, 9 ObA 122/98a, ASoK 1999, 176 = DRdA 1999, 144; OGH 4. 9. 1996, 9 ObA 2136/96z, DRdA 1997/28 = ASoK 1997, 59; OGH 9. 11. 1990, 9 ObA 222/90, DRdA 1991, 153 = Arb 10.901; OGH 24. 2. 1988, 9 ObA 504/87, DRdA 1991/2 = JBl 1988, 331; OGH 31. 5. 1983, 4 Ob 35/82 DRdA 1984, 32 (Jabornegg) = JBl 1984, 391 (Hanreich) = ZAS 1985/1 (Schrank). Siehe zur grundlegenden Kritik an der analogen Anwendung des § 1014 ABGB auf Fälle, die keine Geschäftsbesorgung beinhalten: Tomandl, Grundlagen und Grenzen der verschuldensunabhängigen Arbeitgeberhaftung, ZAS 1991, 37. Schrank, Betriebsrisiko und arbeitsrechtliche Wertordnung, ZAS 1985, 8 befürwortet statt einer analogen Anwendung des § 1014 ABGB eine analoge Anwendung des DHG. Voraussetzung ist, dass der Dienstnehmer sein Eigentum oder das eines Dritten158158KFZ der Ehegattin OGH 18. 12. 1986, 4 Ob 180/85, ZAS 1987/10 (Kerschner) = DRdA 1988/6 (Jabornegg); OGH 8. 11. 1995, 9 ObA 184/95, DRdA 1996/40 (Kerschner). im Interesse und zum Nutzen des Dienstgebers eingesetzt hat.159159OGH 24. 8. 2017, 8 ObA 40/17s; Kerschner, DHG3 § 1 Rz 20. Dem Dienstnehmer gebührt Ersatz für Sach- und Vermögensschäden, wenn sich in der Schädigung ein spezifisches Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers verwirklicht hat (arbeitsadäquate Schäden). Davon abzugrenzen sind Nachteile, die der Dienstnehmer nur zufällig („gelegentlich“ seiner Arbeitsverrichtung) erleidet. Der Ersatzanspruch beruht darauf, dass der Dienstgeber in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer

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seinen Dienst auszuüben hat, über die Sachen des Dienstnehmers oder Dritter, die dem Dienstnehmer die Sachen zur Verfügung stellen, für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. Darüber hinaus verlangt die Rsp, dass die beschädigte Sache im Interesse des Arbeitgebers einer im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko erhöhten Gefahr ausgesetzt ist und dass sich eine typische Betriebsgefahr verwirklich hat. Die Benützung eigener Güter, die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag hingegen ebenso wenig einen Anspruch zu begründen, wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung.160160OGH 11. 5. 2006, 8 ObA 1/06i, ecolex 2006/11. Werden Teile einer Musikanlage, die der Arbeitnehmer im Lokal des Dienstgebers über Nacht stehen ließ, durch einen Brand vernichtet, hat sich darin kein spezifisches Betriebsrisiko verwirklicht.161161OGH 18. 9. 2003, 8 ObA 81/03z, wbl 2004/204. Unverständlich ist, wieso der OGH in einem ähnlich gelagerten Fall zwar den Schaden am Privat-PKW des Arbeitnehmers gem § 1014 ABGB für ersatzfähig erklärt, nicht dagegen die bei dem Unfall entstandenen Schäden am Lichtmast sowie die Reinigungskosten der Feuerwehr etc.162162OGH 4. 9. 1996, 9 ObA 2136/96z, DRdA 1997/28 (Kerschner). Der Risikohaftungsanspruch unterliegt wie ein Schadenersatzanspruch der Legalzession nach § 67 VersVG und § 332 ASVG.

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