Relevante Gesetzesbestimmungen: § 1014 ABGB; analog, §§ 2, 3 DHG analog, § 72 ArbVG, § 333 ASVG, § 3 EKHG, § 2 KHVG
Sachschäden
Hat der Dienstnehmer im Interesse des Dienstgebers eigenes Vermögen zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzt, haftet der Dienstgeber dem Dienstnehmer bei
Eigenschäden des Dienstnehmers aufgrund § 1014 ABGB analog – „Risikohaftung des Dienstgebers“. Voraussetzung ist, dass der Dienstnehmer sein Eigentum oder das eines Dritten im
Interesse und zum Nutzen des Dienstgebers eingesetzt hat. Dem Dienstnehmer gebührt Ersatz für Sach- und Vermögensschäden, wenn sich in der Schädigung ein
spezifisches Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers verwirklicht hat (
arbeitsadäquate Schäden). Davon abzugrenzen sind Nachteile, die der Dienstnehmer nur zufällig („gelegentlich“ seiner Arbeitsverrichtung) erleidet. Der Ersatzanspruch beruht darauf, dass der Dienstgeber in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer
<i>Windisch-Graetz</i> in <i>Gruber-Risak/Mazal</i> (Hrsg), Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar (43. Lfg 2024) Die Risikohaftung des Arbeitgebers, Seite 30 Seite 30
seinen Dienst auszuüben hat, über die Sachen des Dienstnehmers oder Dritter, die dem Dienstnehmer die Sachen zur Verfügung stellen, für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. Darüber hinaus verlangt die Rsp, dass die beschädigte Sache im Interesse des Arbeitgebers einer im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko erhöhten Gefahr ausgesetzt ist und dass sich eine typische Betriebsgefahr verwirklich hat. Die Benützung eigener Güter, die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag hingegen ebenso wenig einen Anspruch zu begründen, wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung. Werden Teile einer Musikanlage, die der Arbeitnehmer im Lokal des Dienstgebers über Nacht stehen ließ, durch einen Brand vernichtet, hat sich darin kein spezifisches Betriebsrisiko verwirklicht. Unverständlich ist, wieso der OGH in einem ähnlich gelagerten Fall zwar den Schaden am Privat-PKW des Arbeitnehmers gem § 1014 ABGB für ersatzfähig erklärt, nicht dagegen die bei dem Unfall entstandenen Schäden am Lichtmast sowie die Reinigungskosten der Feuerwehr etc. Der Risikohaftungsanspruch unterliegt wie ein Schadenersatzanspruch der Legalzession nach § 67 VersVG und § 332 ASVG.