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4. Das Urlaubsrecht

Vogt45. LfgApril 2025

Relevante Gesetzesbestimmungen: § 1–8, 10, 10a, 12, 13, 16, 18 UrlG (gilt ohne Unterschied auch für Lehrlinge), §§ 3, 15f MSchG, § 7c VKG, §§ 8, 9 APSG, § 32 KJBG, § 97 ArbVG

Sonderbestimmungen: Bauarbeiter: § 1–7, 7a, 8, 9, 11, 24, 28 BUAG; Hausbesorger: § 15 HbG;308308§ 15 HbG sieht für „Altverträge“ (Abschluss vor 1. 7. 2000) einen jährlichen Urlaubsanspruch von 35 Kalendertagen bzw nach mehr als 25 Dienstjahren 42 Kalendertagen vor. Journalisten: § 3 JournG;309309§ 3 JournG sieht einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen bzw nach mehr als zehn Dienstjahren 39 Werktagen vor. Im Übrigen gilt das UrlG. Bühnenarbeitsverträge: § 15 TAG;310310§ 15 TAG sieht zunächst 24 Werktage (vier Wochen) vor, die in den ersten sechs Monaten aliquot anwachsen; pro weiteres Arbeitsjahr kommen jeweils zusätzliche zwei Tage hinzu – bis zum Maximum von sechs Wochen. Heimarbeiter: § 20 HeimAG;311311§ 20 HeimAG sieht bei ununterbrochenen Beschäftigungszeiten von jeweils zumindest sechs Monaten pro Monat 2,5 Werktage, bei ununterbrochenen 25 Jahren (300 Monaten) pro Monat drei Werktage vor. Land- und Forstarbeiter: § 67 LAG; Vertragsbedienstete: § 27 ff VBG

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