Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 7, 9, 20a, 20b AZG
Höchstgrenzen
Die EU-
Richtlinie 2003/88/EG vom 4. 11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung („AZ-RL“) begrenzt ua die wöchentliche Höchstarbeits
<i>Wolf</i> in <i>Mazal/Gruber-Risak</i> (Hrsg), Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar (44. Lfg 2024) Die Höchstgrenzen der Arbeitszeit, Seite 38 Seite 38
zeit mit 48 Stunden pro Siebentagezeitraum, lässt aber eine Durchrechnung (von bis zu 52 Wochen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) zur Erreichung längerer wöchentlicher Arbeitszeiten in einzelnen Wochen zu. Die tägliche Ruhezeit beträgt elf Stunden, woraus sich eine maximale tägliche Arbeitszeit von 13 Stunden ergibt, die aber noch durch eine Ruhepause zu unterbrechen ist. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist nämlich eine Ruhepause zu gewähren, wobei die Arbeitszeit-RL weder Mindestdauer noch Voraussetzungen vorschreibt, sondern dies den innerstaatlichen Vorschriften überlässt. Schließlich ist eine wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit, insgesamt also 35 Stunden, vorgesehen. In einzelnen Wochen sind daher maximal 78 Stunden (168 – 24 – 6 x 11) – abzüglich der Ruhepause(n) – an Arbeitszeit möglich.