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4. Die Höchstgrenzen der Arbeitszeit (Wolf)

Wolf44. LfgOktober 2024

 

Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 7, 9, 20a, 20b AZG

4.1. Grundsätzliches

Höchstgrenzen

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Die EU-Richtlinie 2003/88/EG vom 4. 11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung („AZ-RL“) begrenzt ua die wöchentliche Höchstarbeits

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zeit mit 48 Stunden pro Siebentagezeitraum, lässt aber eine Durchrechnung (von bis zu 52 Wochen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) zur Erreichung längerer wöchentlicher Arbeitszeiten in einzelnen Wochen zu.175175Art 6 AZ-RL; zur AZ-RL siehe EUArbR/Gallner, RL 2003/88/EG . Die tägliche Ruhezeit beträgt elf Stunden, woraus sich eine maximale tägliche Arbeitszeit von 13 Stunden ergibt, die aber noch durch eine Ruhepause zu unterbrechen ist.176176Art 3 AZ-RL; zu den unionsrechtlichen Anforderungen an eine Ruhepause siehe EuGH 9. 9. 2021, C-107/19, Dopravni podnik hl.m, siehe Anmerkung dazu Gruber-Risak/Ebner, JAS 2022, 287; siehe auch Rz 164 f. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist nämlich eine Ruhepause zu gewähren, wobei die Arbeitszeit-RL weder Mindestdauer noch Voraussetzungen vorschreibt, sondern dies den innerstaatlichen Vorschriften überlässt.177177Art 4 AZ-RL; die Ruhepausen müssen angemessen sein und in Zeiteinheiten ausgedrückt werden; siehe dazu EuGH 14. 10. 2010, Rs C-243/09, Günter Fuß/Stadt Halle; Resch, Rechtspolitischer Gestaltungsspielraum für mobiles Arbeiten – Eine Untersuchung zum nationalen Arbeitszeitrecht und zur Arbeitszeit-Richtlinie, JRP 2023, 253. Schließlich ist eine wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit, insgesamt also 35 Stunden, vorgesehen.178178Art 5 AZ-RL. In einzelnen Wochen sind daher maximal 78 Stunden (168 – 24 – 6 x 11) – abzüglich der Ruhepause(n) – an Arbeitszeit möglich.

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