Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 29-32, 97 ArbVG226
7.1. Grundsätzliches
BV
Die Betriebsverfassung kennt neben der notwendigen auch eine „fakultative“ Mitbestimmung, die es den Betriebspartnern freistellt, betriebliche Maßnahmen durch Betriebsvereinbarung zu regeln, ohne die Zulässigkeit ihrer Einführung (Regelung) an die Zustimmung des Betriebsrats zu knüpfen.227 Sowohl der eine als auch der andere Grundtyp der Mitbestimmung begreift Angelegenheiten in sich, in denen eine Betriebsvereinbarung erzwungen (durchgesetzt) werden kann.228 Ließe sich die Betriebsvereinbarung in einer Angelegenheit auf zwei oder mehr Kompetenzgrundlagen stützen, so geht die notwendige Betriebsvereinbarung der erzwingbaren und die erzwingbare der nicht erzwingbaren vor, es sei denn, die fragliche Regelung wäre mit Angelegenheiten „schwächerer“ Mitbestimmung derart sinnverwoben (gruppiert), dass es widersinnig wäre, sie aus dem Sinnganzen herauszulösen.229
