Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 32, 96 ff ArbVG
BV
Betriebsvereinbarungen können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten oder das Gesetz davon abweicht, von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Ka
<i>Pačić</i> in <i>Mazal/Gruber-Risak</i> (Hrsg), Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar (45. Lfg 2025) Geltungsdauer, Seite 14 Seite 14
lendermonats schriftlich gekündigt werden. In Angelegenheiten, in denen das Gesetz bei Uneinigkeit der Betriebspartner über den Abschluss, die Abänderung und Aufhebung einer Betriebsvereinbarung zur Entscheidung der Streitigkeit die Anrufung einer Schlichtungsstelle zulässt, ist die Betriebsvereinbarung indes nicht kündbar (einseitig beendbar).