Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 113, 114 ArbVG
Belegschaftsorgane
Die Konzeption des ArbVG einerseits in voneinander abgegrenzten organisatorischen Einheiten derselben Ebene (den Betrieben) und andererseits auf den unterschiedlichen Ebenen der Mitbestimmung (Betrieb – Unternehmen – Konzern) Belegschaftsorgane zu errichten, führt zu einem Nebeneinander verschiedener Belegschaftsorgane. Das ArbVG nimmt zwischen diesen eine klare Kompetenzabgrenzung vor. Da diese Abgrenzung zugleich auch die Rechtsfähigkeit der Belegschaft (vertreten durch ihre Organe) begrenzt, führen Kompetenzüberschreitungen zur Nichtigkeit der Rechtshandlungen. Diese können aber insb in Form freier Betriebsvereinbarungen Rechtswirkungen entfalten (siehe Kap IV Rz 135).