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10. Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung (Mazal)

Mazal44. LfgOktober 2024

 

Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 18–21 ArbVG

10.1. Allgemeines

Satzung

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Das ArbVG regelt verschiedene Substitutionsformen für den Kollektivvertrag (§§ 18–28 ArbVG). Dazu zählen die Satzung, der Mindestlohntarif und die kollektiv festgesetzte Lehrlingsentschädigung. Diese Rechtsquellen gehören als Verordnungen dem öffentlichen Recht an und werden vom Bundeseinigungsamt erlassen. Sie sollen verhindern, dass in bestimmten Bereichen generelle Regelungen für die Arbeitnehmer fehlen. Die Subsidiarität dieser Substitutionsformen gegenüber dem Kollektivvertrag kommt darin zum Ausdruck, dass das Bundeseinigungsamt nur auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft tätig werden kann. Bei der Satzung werden die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages über seinen Geltungsbereich hinaus auf im Wesentlichen gleichartige Arbeitsverhältnisse ausgedehnt. Der Verwaltungsakt er

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streckt somit die Wirksamkeit eines Kollektivvertrages auf bisher nicht erfasste Arbeitsverhältnisse, ohne eine inhaltliche Änderung vorzunehmen.

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