Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 18–21 ArbVG
10.1. Allgemeines
Satzung
Das ArbVG regelt verschiedene Substitutionsformen für den Kollektivvertrag (§§ 18–28 ArbVG). Dazu zählen die Satzung, der Mindestlohntarif und die kollektiv festgesetzte Lehrlingsentschädigung. Diese Rechtsquellen gehören als Verordnungen dem öffentlichen Recht an und werden vom Bundeseinigungsamt erlassen. Sie sollen verhindern, dass in bestimmten Bereichen generelle Regelungen für die Arbeitnehmer fehlen. Die Subsidiarität dieser Substitutionsformen gegenüber dem Kollektivvertrag kommt darin zum Ausdruck, dass das Bundeseinigungsamt nur auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft tätig werden kann. Bei der Satzung werden die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages über seinen Geltungsbereich hinaus auf im Wesentlichen gleichartige Arbeitsverhältnisse ausgedehnt. Der Verwaltungsakt erSeite 43

