Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 2 Abs 2, 11 ArbVG
4.1. Allgemeines
Kollektivvertrag
Die Inhalte eines Kollektivvertrages lassen sich in zwei große Gruppen teilen. Jene Bestimmungen, die ausschließlich das Verhältnis der vertragsschließenden Parteien untereinander regeln, bilden den schuldrechtlichen Teil des Kollektivvertrages. Jene Bestimmungen, welche die Arbeitsbedingungen der kollektivvertragsunterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln, bilden den normativen Teil des Kollektivvertrages. Diese normativ wirksamen Bestimmungen stellen den besonderen, spezifischen Inhalt des Kollektivvertrages dar: Ausschließlich zur Setzung dieser Regelungen bedarf es der vom Gesetzgeber verliehenen Regelungsmacht, während zur Vereinbarung bloß schuldrechtlich wirksamer Regelungen zwischen den abschließenden Parteien die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit genügt. Es ist daher Sache des Gesetzgebers, die inhaltlichen Grenzen der kollektivvertraglichen Regelungsmacht zu ziehen. Jene Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag in normativer Weise regelbar sind, werden durch das ArbVG taxativ aufgezählt. Das ArbVG umschreibt in § 2 Abs 2 die durch Kollektivvertrag normativ regelbaren Inhalte teilweise sehr generalklauselhaft, sodass es in Grenzbereichen immer wieder zu Auslegungsstreitigkeiten kommen kann.45 Das ArbVG hält auch fest, dass andere Gesetze dem Kollektivvertrag bestimmte Materien zur Regelung freigeben können, was insb im Arbeitszeitrecht geschehen ist.46Seite 17

