Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 6–8, 859, 879 ABGB
1.1. Der Begriff des Kollektivvertrages
Kollektivvertrag
Kollektivverträge sind schriftliche Vereinbarungen zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag eröffnet wurde (§ 2 ArbVG).
