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1. Allgemeines (Mazal)

Mazal44. LfgOktober 2024

 

Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 6–8, 859, 879 ABGB

1.1. Der Begriff des Kollektivvertrages

Kollektivvertrag

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Kollektivverträge sind schriftliche Vereinbarungen zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag eröffnet wurde (§ 2 ArbVG).

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