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3.1. Gebundene Rücklagen

Haeseler/Szauter1. AuflNovember 2002

Gebundene Rücklagen, das sind die gebundene Kapitalrücklage (vgl. Abschnitt 2.1., Z. 1 bis 4) und die gesetzliche Rücklage (vgl. Abschnitt 2.3., fünfter Absatz), dürfen gemäß § 130 Abs. 4 AktG - der gemäß § 23 GmbHG auf große Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinn von § 221 Abs. 3 HGB sinngemäß anzuwenden ist - nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden.

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