Positive Unterschiedsbeträge, die sich aus der Umrechnung der Aktiennennbeträge und des Grundkapitals von Schilling auf Euro ergeben (§ 8 Abs. 1), und Beträge, die aus der Herabsetzung des Grundkapitals zur Anpassung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge auf volle Euro gewonnen werden (§ 10 Abs. 1), sind in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 8 Abs. 1 zuerst aus ungebundenen Gewinnrücklagen, danach aus ungebundenen Kapitalrücklagen, sodann aus der gesetzlichen Rücklage und zuletzt aus gebundenen Kapitalrücklagen zu decken; allfällige noch bestehende Fehlbeträge sind in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen.

