Dem folgenden Beispiel zur Gegenüberstellung von Unternehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen bzw. den Ergebnissen ist zu entnehmen, dass die Variante „GmbH“ - bei „ganzheitlicher“ Betrachtung, also unter Berücksichtigung der EST-Lasten der Anteilseigner - einen großen Vorteil in ertragsteuerlicher Hinsicht bietet.

