Offene Gewinnausschüttungen von österreichischen Kapitalgesellschaften an Anteilseigner, die physische Personen sind und die betreffenden Anteile im Privatvermögen halten, werden im Regelfall einer 25%igen Abzugsteuer (Quellensteuer) unterzogen, womit sich ex lege eine einkommensteuerliche Endbesteuerung ergibt.

