Der § 209 UGB sieht gewisse Bewertungsvereinfachungsverfahren vor und somit eine Abweichung des Grundsatzes der Einzelbewertung.
Zu den Vereinfachungen zählen:
– Festwertverfahren für Vermögensgegenstände (Sachanlagevermögen oder Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe)