Die Bemessungsverjährung gem § 207 BAO steht für den Verlust des Rechtes der Abgabenbehörde, eine Abgabe festzusetzen. Je nach Art der Abgabe sind unterschiedliche Verjährungsfristen vorgesehen, wobei bei Hinterziehung der Abgabe diese jedenfalls erst nach zehn Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist kann verlängert werden, wenn bestimmte Amtshandlungen nebst Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen vorgenommen werden. Demgegenüber statuiert § 209a BAO, wann Abgaben trotz eingetretener Verjährung rechtmäßig festgesetzt werden dürfen.