Grundsätzlich führt jede Gewinnermittlungsart zum selben Totalgewinn. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart (freiwillig oder verpflichtend) kann unter Umständen eine Verschiebung hervorrufen. Diese Thematik wird im § 4 Abs 10 EStG durch Zu- und Abschlägen gelöst. Dadurch kommt es in manchen Fällen zu einem Übergangsgewinn bzw -verlust.