Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellen die letzte betriebliche Einkunftsart dar, die im Verhältnis zu den anderen beiden betrieblichen Einkunftsarten subsidiär ist; demnach können Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur vorliegen, wenn eine Tätigkeit nicht unter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder selbstständige Arbeit fällt.