Ab dem Jahr 2019 ist für Körperschaften die Hinzurechnungsbesteuerung des § 10a KStG anwendbar. Die Hinzurechnungsbesteuerung bewirkt, dass unter bestimmten Umständen sogenannte Passiveinkünfte von ausländischen Tochtergesellschaften auf Ebene der inländischen Muttergesellschaft zu versteuern sind. Die Regelungen dazu sind komplex und es bestehen zahlreiche Sondervorschriften, ua im Hinblick darauf, welche Einkünfte als passiv angesehen werden, wie die Einkünfte zu ermitteln sind und welche Tochtergesellschaften als „beherrscht“ gelten.