Die steuerliche Gewinnermittlung kann dem Grunde nach nur für betriebliche Einkunftsarten (dh bei Gewinneinkünften) zur Anwendung gelangen. Praktisch betrachtet ergibt sich dies schon aus dem systematischen Aufbau des EStG; die betriebliche „Gewinnermittlung“ hat hierbei gem § 2 Abs 4 Z 1 EStG nach den §§ 4 bis 14 EStG zu erfolgen. Im außerbetrieblichen Bereich werden dagegen gem § 2 Abs 4 Z 2 EStG auf Basis der §§ 15 und 16 EStG die Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten als Einkünfte der Besteuerung zugrunde gelegt.