Liebhaberei (= Voluptuar) wird angenommen, wenn eine Tätigkeit kein positives Gesamtergebnis erzielt (somit keine Einkunftsquelle vorliegt) oder diese Verluste aus einer Tätigkeit gem § 1 Abs 2 LVO entstehen und nicht widerlegt werden (objektive Ertragsfähigkeit). Die aus dieser Tätigkeit entstandenen Verluste können steuerlich nicht verwertet werden.