Nach dem ÖkoStRefG 2022 unterliegen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen ab dem 1. 3. 2022 dem Sondersteuersatz von 27,5 %, bei entgeltlicher Anschaffung durch eine natürlichen Person nach dem 28. 2. 2021. Zudem werden seit 2022 auch laufende Einkünfte dem besonderen Steuersatz unterworfen, wobei nach dem zugrunde liegenden technischen Prozess eingestuft wird. Ab 2024 erfolgt durch inländische Anbieter ein verpflichtender KESt-Abzug mit Endbesteuerungswirkung im Privatvermögen.

