Unterliegt eine natürliche Person in mehreren Staaten der unbeschränkten Steuerpflicht, würde also das gesamte Welteinkommen von mehr als einem Staat besteuert werden, liegt eine Doppelbesteuerung vor. Zur Vermeidung, dass ein und dieselbe Einkunftsart von mehreren Staaten zur Gänze besteuert wird, gibt es auf nationaler Ebene den § 48 BAO und zusätzlich viele bilaterale Abkommen (sog Doppelbesteuerungsabkommen). Hier erfahren Sie mehr über die Thematik „Doppelbesteuerung“ und darüber, wie die oben genannten Abkommen umgesetzt werden.