Wird eine Leistung als steuerpflichtig eingestuft, unterliegt diese in der Regel gem § 10 Abs 1 UStG dem Normalsteuersatz iHv 20 %, sofern keine Steuerermäßigung zur Anwendung gelangt. Die Grundlage für die Berechnung der Steuerlast bildet die Bemessungsgrundlage – in der Regel das Entgelt für die in Anspruch genommene Leistung. Die Grenze zwischen Leistungen, die einer normalen Besteuerung unterliegen, und Leistungen, für die eine ermäßigte Besteuerung erfolgt, ist in vielen Fällen schwer zu ziehen. Dieser Umstand wird in diesem Beitrag anhand praxisrelevanter Beispiele demonstriert.