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Begleitende Kontrolle und Steuerkontrollsysteme

BAOBehördenbefugnisseBognerNovember 2019

Das Jahressteuergesetz 2018 sieht in §§ 153a ff BAO die Möglichkeit einer „begleitenden Kontrolle“ als Alternative zur herkömmlichen steuerlichen Außenprüfung iSd §§ 147 ff BAO vor. Ein regelmäßiger Austausch mit der Finanzbehörde in Bezug auf steuerliche Risiken sowie die Implementierung und Dokumentation eines Steuerkontrollsystems erhöhen die steuerliche Planungssicherheit im Unternehmen.

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