Für die Einkommensteuerermittlung werden zuerst die einzelnen Einkünfte der sieben möglichen Einkunftsarten berechnet, summiert und als Gesamtbetrag der Einkünfte ausgewiesen. Nach § 2 Abs 2 EStG werden sodann die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge abgezogen, um das Einkommen (Bemessungsgrundlage) zu ermitteln. Im § 33 Abs 1 EStG findet sich der anzuwendende progressive Steuertarif, der seit der Veranlagung 2016 aus sechs Tarifstufen besteht (von € 11.000,– bis € 1.000.000,–). Man beachte außerdem die besonderen Steuersätze und Tarifermäßigungen.