Wirtschaftsgüter können sowohl körperlicher als auch rechtlicher Natur sein. Wichtig ist, dass das Wirtschaftsgut eigenständig bewertet werden kann. Ob ein Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist, liegt zu einem daran, ob es notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen (nur §-5-Ermittler) darstellt. Zum anderen gilt das Alles-oder-nichts-Prinzip (Ausnahme: Gebäude). Dies bedeutet, dass zumindest eine 50%ige bzw höhere betriebliche Nutzung vorliegen muss, ansonsten ist das Wirtschaftsgut dem Privatvermögen zuzuordnen.