Es werden die unentgeltliche und die entgeltliche Betriebsübertragung unterschieden. Bei der unentgeltlichen Übertragung werden die Buchwerte fortgeführt. Bei der entgeltlichen Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes kommt es zu einem Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust (Ermittlung durch die Netto- oder Bruttomethode). Auch bei der Betriebsaufgabe ist ein Veräußerungsgewinn für veräußerte Wirtschaftsgüter anzusetzen. Hier erfahren Sie, welche Begünstigungen für Veräußerungsgewinne bzw für Betriebsaufgabegewinne vorgesehen sind und welche Sachverhalte es wie zu klären gilt.