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Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung

BilanzierungAllgemeinMaierOktober 2026

§ 195 UGB verpflichtet alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmer, den Jahresabschluss nach den GoB sowie klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem Unternehmer ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage zu vermitteln. Für Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften erweitert § 222 Abs 2 UGB diese Generalnorm um die Finanzlage und ordnet bei besonderen Umständen ergänzende Anhangangaben an. Ein Abweichen von Einzelvorschriften unter Berufung auf die Generalnorm ist nach hM ausgeschlossen. § 222 Abs 3 UGB lässt es nur auf Grundlage einer Verordnung.

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